Aufgaben des Prüfungsamtes

Durchführung der notariellen Fachprüfung

Aufgabe des Prüfungsamtes für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer ist es, die notarielle Fachprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte durchzuführen, die außerdem zur Notarin bzw. zum Notar (Anwaltsnotariat) bestellt werden möchten. Es handelt sich dabei um eine einheitliche Prüfung für alle Bundesländer im Bereich des Anwaltsnotariats.

Das Anwaltsnotariat besteht in den Ländern Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein sowie in Teilen von Nordrhein-Westfalen (Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, rechtsrheinische Gebiete des Landgerichtsbezirks Duisburg und Amtsgerichtsbezirk Emmerich).

Demgegenüber sind im übrigen Bundesgebiet hauptberufliche Notarinnen und Notare („Nurnotarinnen" und „Nurnotare") tätig, die keinem anderen Beruf nachgehen. Der Zugang zum hauptberuflichen Notariat ist vom Gesetz abweichend geregelt; das Prüfungsamt ist damit nicht befasst. Über die verschiedenen Notariatsformen informiert die Internetseite der Bundesnotarkammer. Ein umfassender Überblick über die Tätigkeitsfelder aller Notarinnen und Notare kann dort ebenfalls entnommen werden. Weitere Informationen finden Sie auch in unserer Broschüre.

Der Nachweis der fachlichen Eignung für das Amt der Notarin bzw. des Notars bei gleichzeitiger Zulassung als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt ist durch die erfolgreiche Teilnahme an der notariellen Fachprüfung zu erbringen. Für die Auswahl unter mehreren fachlich geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern um eine Notarstelle sind dabei die Note in der zweiten juristischen Staatsprüfung (zu 40%) und das Ergebnis der notariellen Fachprüfung (zu 60%) ausschlaggebend.


Rechtsgrundlagen

Das Prüfungsamt führt die notarielle Fachprüfung auf der Grundlage der folgenden Bestimmungen durch:

Das Prüfungsamt führt die notarielle Fachprüfung auf der Grundlage der folgenden Bestimmungen durch:


Organisation des Prüfungsamtes

Durchführung der notariellen Fachprüfung

Das Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung ist eine fachlich unabhängige und selbstständige Verwaltungsbehörde, die organisatorisch bei der Bundesnotarkammer errichtet ist.

Die Leitung des Prüfungsamtes (der Leiter des Prüfungsamtes und sein ständiger Vertreter) sorgt für dessen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb einschließlich der Organisation der Prüfungen. Sie vertritt das Amt im Verwaltungs- sowie im gerichtlichen Verfahren und wird dabei von der wissenschaftlichen Mitarbeiterin unterstützt. Zur Erfüllung dieser Aufgaben müssen der Leiter des Prüfungsamtes, sein ständiger Vertreter und die wissenschaftliche Mitarbeiterin die Befähigung zum Richteramt haben. Der Leiter und sein ständiger Vertreter werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen der Bundesländer mit Anwaltsnotariat und nach Anhörung der Bundesnotarkammer für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 

Gegenwärtig gehören dem Prüfungsamt an: 

  • Carsten Wolke (Leiter)
  • Thilo Lohmann (ständiger Vertreter des Leiters)
  • Kathrin Hantusch (wissenschaftliche Mitarbeiterin)

Die Aufgabenkommission bei dem Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung, entscheidet über die zugelassenen Hilfsmittel und erarbeitet Vorschläge für die mündliche Prüfung. Sie setzt sich aus Notaren und Angehörigen der Justiz zusammen. Hochschullehrer gehörten ihr vorübergehend ebenfalls an.

Die Fachaufsicht über die Leitung des Prüfungsamtes und die Aufgabenkommission liegt ausschließlich dem Verwaltungsrat bei dem Prüfungsamt ob. Ihm gehören je ein vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und von der Bundesnotarkammer entsandtes Mitglied sowie drei einvernehmlich von den Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden, benannte Mitglieder an. Präsidium und Geschäftsführung der Bundesnotarkammer sind gegenüber dem Prüfungsamt in allen mit der notariellen Fachprüfung zusammenhängenden Fragen nicht weisungsbefugt. 

Prüfende in den schriftlichen und mündlichen Prüfungen können neben Notarinnen und Notaren (auch außer Dienst) außerdem Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte (auch nach Eintritt in den Ruhestand) und Dritte mit der Befähigung zum Richteramt werden. Sie sind bei den Prüfungsentscheidungen sachlich unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

Carsten Wolke, Leiter des Prüfungsamtes
Aktenplan

Das Prüfungsamt teilt gemäß § 11 des Informationsfreiheitsgesetzes mit, dass die Akten nach folgender Struktur geführt werden: A - Allgemeine Organisation, B - Personal, C - Haushalt, D - Prüfungen allgemein, E - einzelne Prüfungskampagnen, F - Aufgabenstellungen.

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