Allgemeines zur Prüfung


Zweck der Prüfung

Zugang zum Anwaltsnotariat

Die Voraussetzungen für die Notarbestellung im Anwaltsnotariat sind in den §§ 5 und 5 b BNotO geregelt. Wegen des Bedürfnisprinzips begründen die Vorschriften grundsätzlich jedoch auch dann keinen Anspruch auf die Notarbestellung, wenn die Eignung für das notarielle Amt ("allgemeine Voraussetzungen") und die weiteren Voraussetzungen für Anwaltsnotare ("besondere Voraussetzungen") vorliegen.

Mit der notariellen Fachprüfung wollte der Gesetzgeber einen verbindlichen Mindeststandard für die fachliche Qualifikation der Anwaltsnotarinnen und -notare sowie ein klares und transparentes Auswahlverfahren unter mehreren fachlich geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern schaffen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte führen damit den Nachweis, dass sie für das Notaramt fachlich hinreichend qualifiziert sind (§ 7 a Abs. 2 Satz 1 BNotO). Daneben dient die notarielle Fachprüfung aber auch der Bestenauslese: Bewerben sich mehrere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte um eine ausgeschriebene Notarstelle, richtet sich die Auswahl unter ihnen zu einem wesentlichen Anteil nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung (60 %). Das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung fließt mit einer Gewichtung von 40 % ebenfalls in die Auswahlentscheidung mit ein (§ 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO).

Die notarielle Fachprüfung ist damit eine der (besonderen) Voraussetzungen für die Bestellung zur Anwaltsnotarin bzw. zum Anwaltsnotar (§ 5 b Abs. 1 Nr. 3 BNotO). Die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs ist keine Voraussetzungen für die Notarbestellung oder die Zulassung zur notariellen Fachprüfung.

Allgemeine Bestellungsvoraussetzungen (Eignung für das notarielle Amt)

  • Persönliche Eignung (§ 5 Abs. 1 BNotO): Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1-3 BNotO ist persönlich insbesondere nicht geeignet, wer sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn zur Amtsausübung unwürdig erscheinen lässt (Nr. 1), aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend amtsunfähig ist (Nr. 2) oder sich im Vermögensverfall befindet (Nr. 3)
  • Altersgrenze 60. Lebensjahr (§ 5 Abs. 4 BNotO): Sie können nicht erstmals zur Notarin oder zum Notar bestellt werden, wenn Sie das 60. Lebensjahr vollendet haben
  • Befähigung zum Richteramt (§ 5 Abs. 5 BNotO): Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem DRiG haben (5 DRiG, zweite juristische Staatsexamen)

Besondere Bestellungsvoraussetzungen (weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare)

  • Allgemeine Erfahrungszeit 5 Jahre (§ 5 b Abs. 1 Nr. 1 BNotO): Für die Notarbestellung müssen Sie mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber rechtsanwaltlich tätig gewesen sein.
  • Örtliche Erfahrungszeit 3 Jahre (§ 5 b Abs. 1 Nr. 2 BNotO): Neben der fünfjährigen allgemeinen Erfahrungszeit müssen Sie Ihre anwaltliche Tätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren ununterbrochen in dem Amtsbereich ausgeübt haben, für den die Bestellung zur Anwaltsnotarin bzw. Anwaltsnotar vorgesehen ist.
  • Notarielle Fachprüfung (§ 5 b Abs. 1 Nr. 3 BNotO): Sie müssen die notarielle Fachprüfung bestanden haben, die aus einem schriftlichen Teil (§ 7 b BNotO) mit vier fünfstündigen Klausuren und einer mündlichen Prüfung besteht (§ 7 c BNotO).
  • Notarspezifische Fortbildungsveranstaltungen (§ 5 b Abs. 1 Nr. 4 BNotO): Ab bestehen der notariellen Fachprüfung besteht eine Fortbildungspflicht von 15 Zeitstunden jährlich.
  • Praxisausbildung (§ 5 b Abs. 4 BNotO): Die Praxisausbildung (im Anschluss an die bestandene Prüfung) erfolgt bei einem amtierenden Notar bzw. einer amtierenden Notarin und umfasst grundsätzlich 160 Zeitstunden. Sie wird von der örtlichen Notarkammer organisiert und kann auf bis zu 80 Stunden verkürzt werden.

Weitere Einzelheiten zu den Bestellungsvoraussetzungen können Sie in unserer Broschüre "Die notarielle Fachprüfung - Zugang zum Anwaltsnotariat" oder bei Ihrer zuständigen Notarkammer erfahren. Kontaktdaten finden Sie im Bereich Service unter dem Punkt Links.

Lesen Sie in unserer aktuellen Broschüre

Die notarielle Fachprüfung - Zugang zum Anwaltsnotariat

Weitere Informationen über den Zugang zum Anwaltsnotariat sowie die schriftlichen und mündlichen Prüfungen sind in der Broschüre „Die notarielle Fachprüfung – Zugang zum Anwaltsnotariat“ enthalten. Fragen zu Einzelheiten der Ausschreibung von Notarstellen und zu den Voraussetzungen für die Notarbestellung beantworten Ihnen die örtlichen Notarkammern oder die zuständigen Stellen der Landesjustizverwaltungen. Anschriften und Telefonnummern befinden sich im Bereich Service unter dem Punkt Links.

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Prüfungsgebiete

Der Prüfungsstoff umfasst den gesamten Bereich der notariellen Amtstätigkeit. Die einzelnen Prüfungsgebiete sind in § 5 der Verordnung des Bundesministeriums der Justiz über die notarielle Fachprüfung (NotFV) geregelt. Die umfassen demnach die folgenden Rechtsgebiete, soweit diese für die notarielle Amtstätigkeit von Bedeutung sind:

  • das bürgerliche Recht mit Nebengesetzen, insbesondere mit Wohnungseigentumsgesetz und Erbbaurechtsgesetz,
  • das Recht der Personengesellschaften und Körperschaften einschließlich der Grundzüge des Umwandlungs- und Stiftungsrechts,
  • das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere das Beurkundungsrecht, das Grundbuchrecht und das Verfahrensrecht in Betreuungs- und Unterbringungssachen, in Nachlass- und Teilungssachen sowie in Registersachen,
  • das notarielle Berufsrecht,
  • das notarielle Kostenrecht,
  • das Handelsrecht sowie
  • die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und der Zwangsvollstreckung in Grundstücke.

Andere Rechtsgebiete können in diesem Zusammenhang zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, wenn sie in der notariellen Praxis typischerweise auftreten oder soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird (§ 5 Abs. 2 NotFV). Zu diesen Rechtsgebieten zählen z. B. notarrelevante Bezüge zum Insolvenzrecht, zum Grunderwerbs-, Erb- und Schenkungssteuerrecht, zum öffentlichen Recht (wie etwa Vorkaufsrechte, landwirtschaftliches Bodenrecht und Recht der Sozialhilfe nach dem SGB XII), zum internationalen Privatrecht oder zum Europarecht.


Prüfungsgebühr

Gebühr

Für das Prüfungsverfahren ist eine Gebühr i. H. v. 4500 Euro (4900 Euro wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durchgeführt wird) auf das Konto der Bundesnotarkammer zu zahlen:

Bundesnotarkammer
Deutsche Bank AG
IBAN: DE47 3707 0060 0191 2005 00
BIC: DEUTDEDKXXX

Nach Eingang Ihres Anmeldeantrages erhalten Sie vom Prüfungsamt eine Eingangsbestätigung mit einer Zahlungsaufforderung, in der Ihnen auch ein Geschäftszeichen zugeteilt wird. Bitte zahlen Sie die Prüfungsgebühr erst nach Erhalt der Zahlungsaufforderung und unter Angabe des zugeteilten Geschäftszeichens.

Die Zulassung zur notariellen Fachprüfung erfolgt sodann nach Eingang der Prüfungsgebühr (§ 7 h Abs. 1 Satz 2 BNotO). Das Gebührenaufkommen soll dabei die Kosten des Betriebs des Prüfungsamtes und der Durchführung des Prüfungsverfahrens vollständig decken. Die Prüfungsgebühr ist in der Satzung der Bundesnotarkammer über die Gebühren in Angelegenheiten des Prüfungsamtes für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer (NotFGebS) geregelt, die der jeweiligen Kostenentwicklung angepasst werden kann. Daneben werden keine Auslagen erhoben.

Rücktritt und Erstattung

Für den Fall des Rücktritts von der Prüfung werden die Gebühren anteilig erstattet (§ 7 h Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 BNotO):

  • Bis zur Zulassung zur Prüfung kann Ihr Antrag auf Zulassung jederzeit zurückgenommen werden, ohne dass Gebühren anfallen. Eine etwaig bereits entrichtete Gebühr wird zu 100 % erstattet.
  • Bei einem Rücktritt nach Zulassung, aber noch vor Antritt der Prüfung wird die Prüfungsgebühr zu 75 % erstattet.
  • Bei einem Rücktritt bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit wird die Prüfungsgebühr zu 50 % erstattet.
  • Bei einem Rücktritt nach der letzten Aufsichtsarbeit erfolgt keine (Teil-)Erstattung der Prüfungsgebühr mehr.

Eine Erstattung von Gebühren im Fall eines Täuschungsversuchs ist ebenfalls ausgeschlossen.

Weitere Informationen zu den Rücktrittsmöglichkeiten bei Verhinderung finden Sie unter dem Punkt Rücktritt und Verhinderung.


Noten und Gewichtung

Noten und Notenbekanntgabe

Die notarielle Fachprüfung hat bestanden, wer mindestens die Gesamtpunktzahl 4,00 erreicht. Wird mehr als eine der vier Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten bewertet oder liegt der Gesamtdurchschnitt aller Aufsichtsarbeiten unter 3,50 Punkten, ist die notarielle Fachprüfung bereits aufgrund der Leistung im schriftlichen Teil nicht bestanden. Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung der Prüfungsgesamtnote richten sich nach §§ 1 und 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243).

Die Prüfung gilt ferner als nicht bestanden, wenn der Prüfling eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder zum Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint (§ 7 e Abs. 1 BNotO). Das gilt wiederum nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass man aus einem nicht zu vertretenden Grund (z. B. Krankheit) an der Teilnahme am Prüfungstermin bzw. Abgabe der Aufsichtsarbeit gehindert war. Weitere Informationen zum Rücktritt und Verhinderung sowie zur Wiederholung der Prüfung finden sich hier sowie in der Broschüre „Die notarielle Fachprüfung – Zugang zum Anwaltsnotariat“.

 

Die Notenbekanntgabe des schriftlichen Prüfungsteils erfolgt schriftlich. Prüflinge, die bereits den schriftlichen Teil nicht bestanden haben, erhalten darüber einen entsprechenden Bescheid. Denjenigen, die den schriftlichen Teil bestanden haben, werden ihre Noten zusammen mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

Die Noten werden zudem online vorab (unverbindlich) zu einem von dem Prüfungsamt festgelegten Termin für die jeweilige Kampagne unter Angabe der Kennziffer der Prüflinge im Bereich Service unter dem Punkt Klausurergebnisse veröffentlicht. Die aktuelle Veröffentlichung finden Sie im Servicebereich. Nach der mündlichen Prüfung erteilt das Prüfungsamt ein Zeugnis, aus dem die Gesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist (§ 7 d Abs. 1 BNotO).

Gewichtung

Im Rahmen des Auswahl- bzw. Bestellungsverfahrens für eine ausgeschriebene Notarstelle sind das Ergebnis der notariellen Fachprüfung zu 60 % und die Note der zweiten juristischen Staatsprüfung zu 40 % maßgeblich (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO).

 

In die Gesamtnote der notariellen Fachprüfung fließen die schriftliche Prüfung mit einem Anteil von 75 % und die mündliche Prüfung mit einem Anteil von 25 % ein (§ 7a Abs. 6 Satz 1 BNotO). Innerhalb des mündlichen Prüfungsteils ist das Gruppenprüfungsgespräch mit 70 % und der Vortrag inkl. Vertiefungsgespräch mit 30 % gewichtet (§ 15 Satz 2 NotFV).

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