Zulassung, Rücktritt und Wiederholung


Zulassung zur Prüfung

Zulassungsvoraussetzungen

Zur notariellen Fachprüfung wird vom Prüfungsamt auf Antrag zugelassen, wer:

  • die Voraussetzungen für die Bestellung zum Notar gemäß § 5 Abs. 5 BNotO erfüllt (Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz – zweites juristisches Staatsexamen gemäß § 5 DRiG). Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht erforderlich.
  • seit drei Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist (§ 7a Abs. 1 BNotO).

Gemäß § 5 Abs. 4 BNotO kann grundsätzlich nicht erstmalig zur Notarin bzw. zum Notar bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist auf die jeweilige Notarstelle das 60. Lebensjahr vollendet hat. Daher ist diese Altersgrenze ebenfalls bei der Zulassung zur notariellen Fachprüfung zu beachten.

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 NotFV sind dem Antrag auf Zulassung zur notariellen Fachprüfung zum Nachweis der vorgenannten Zulassungsvoraussetzungen die folgenden Unterlagen beizufügen:

  1. eine Ablichtung des Zeugnisses über die bestandene zweite juristische Staatsprüfung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers,
  2. eine Bescheinigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer im Original, aus der der Tag hervorgeht, ab dem die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Unterbrechung bzw. unter Angabe der Unterbrechungszeiträume besteht.

Die Bescheinigung muss weniger als drei Monate vor Stellung des Antrags auf Zulassung zur notariellen Fachprüfung ausgestellt worden sein. Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass einige Rechtsanwaltskammern für die Angabe des Zwecks der erbetenen Bescheinigung (Antrag auf Zulassung zur notariellen Fachprüfung) dankbar wären.

 

Die Zulassung zur Prüfung erfolgt erst, wenn die Prüfungsgebühr i. H. v. 3200 Euro bei der Bundesnotarkammer eingegangen ist (§ 7 h Abs. 1 Satz 2 BNotO): Bundesnotarkammer, Deutsche Bank PGK in Köln, IBAN: DE82 3707 0060 0191 2377 00, BIC: DEUTDEDKXX.

Nach Eingang Ihres Anmeldeantrages erhalten Sie vom Prüfungsamt eine Eingangsbestätigung mit der Zahlungsaufforderung, in der Ihnen auch ein Geschäftszeichen zugeteilt wird. Bitte zahlen Sie die Prüfungsgebühr erst nach Erhalt der Zahlungsaufforderung und unter Angabe des zugeteilten Geschäftszeichens. Weitere Informationen zur Prüfungsgebühr können Sie unter dem Punkt Prüfungsgebühr oder den einschlägigen gesetzlichen Regelungen entnehmen, die Sie unter dem Punkt Rechtsgrundlagen finden. Gemäß § 7b Abs. 1 Satz 3 BNotO kann nach entsprechender Entscheidung des Prüfungsamtes die schriftliche Prüfung auch elektronisch durchgeführt werden; wer die elektronische Prüfung wählt, hat eine Gebühr von 3500 Euro zuleisten. Eine elektronische Prüfung ist für die Prüfungskampagne 2022/II geplant.

Die Antragsfrist für die Zulassung zur Prüfung endet gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 NotFV zehn Wochen vor Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung. Die Prüfungstermine werden gemäß § 6 Abs. 2 NotFV vier Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung in der Deutschen Notar-Zeitschrift (DNotZ) und hier bekanntgegeben. Das Ende der Antragsfrist für die kommende Prüfungskampagne ist auf der Startseite unserer Homepage und im Bereich Service bei den aktuellen Prüfungsterminen vermerkt.

Weitere Informationen zur Zulassung zur notariellen Fachprüfung enthält die Broschüre „Die notarielle Fachprüfung – Der Zugang zum Anwaltsnotariat“. Einzelheiten zur Zulassung, insbesondere zu Form und Frist des Antrags sowie die beizufügenden Unterlagen, sind in der Verordnung des Bundesministeriums der Justiz über die notarielle Fachprüfung (NotFV) geregelt.

Download Antrag auf Zulassung

Zusätzlich beizufügen: Ablichtung des Zeugnisses über die bestandene zweite juristische Staatsprüfung, eine Bescheinigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer im Original. Zahlung der Prüfungsgebühr beachten.
Vom Antrag bis zur Zulassung

Ein Antrag auf Zulassung zur notariellen Fachprüfung wird sofort nach Eingang im Prüfungsamt auf seine Zulassungsreife geprüft. Die Antragstellerinnen und Antragsteller werden im Anschluss daran aufgefordert, die Prüfungsgebühr zu entrichten und gegebenenfalls fehlende Anlagen einzureichen oder notwendige Angaben mitzuteilen. Der Eingang der Zahlung, angeforderter Angaben oder Anlagen wird nicht gesondert vor der Zulassung zur Prüfung vom Prüfungsamt bestätigt. Allerdings wird beobachtet, ob die angeforderten Unterlagen, Informationen und / oder die Zahlung eingehen.

In der Regel wird die Zulassung zur notariellen Fachprüfung erst mit der Ladung zu den Klausuren ausgesprochen; also spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung.

Eine frühere Zulassung ist möglich, wenn ein Prüfling beabsichtigt, vor Beginn der eigenen Prüfung bei einer mündlichen Prüfung zuzuhören. Denn die Teilnahme als Zuhörer an einer mündlichen Prüfung setzt die Zulassung zur Prüfung voraus (§ 7 c Abs. 3 Satz 2 BNotO). Anträge auf Zulassung als Zuhörer sind schriftlich vor Ablauf von einer Woche vor dem Prüfungstermin, für welchen die Teilnahme als Zuhörer beantragt wird, an das Prüfungsamt zu richten.


Rücktritt und Verhinderung

Bis zur Zulassung zur notariellen Fachprüfung gemäß § 7a Abs. 1 BNotO und § 8 Abs. 3 NotFV ist der Rücktritt von der Prüfung  möglich. Die Zulassung zur notariellen Fachprüfung wird grundsätzlich erst mit der Ladung zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten ausgesprochen, spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung.

Tritt ein Prüfling jedoch nach erfolgter Zulassung (Zustellung des Zulassungsbescheides) zurück oder wird mindestens eine Prüfungsleistung nicht erbracht, ohne dies genügend entschuldigen zu können, gilt die Prüfung als nicht bestanden (§ 7e Abs. 1 BNotO). Ob ein Rücktritt genügend entschuldigt ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Ein lediglich triftiger Grund reicht allerdings nicht aus. Vielmehr wird zu prüfen sein, ob die Teilnahme an der Prüfung noch zumutbar ist. Dies dürfte insbesondere bei eigener erheblicher Krankheit und einer schweren Erkrankung oder Tod eines Angehörigen nicht mehr der Fall sein. Nicht ausreichend wird es insbesondere sein, wenn wegen eines wichtigen Mandats Arbeitsüberlastung droht. Denn die Teilnahme an der Prüfung und die laufenden anwaltlichen Geschäfte haben alle Prüflinge miteinander zu vereinbaren und bei ihren Planungen zu berücksichtigen.

Gemäß § 7h Abs. 1 Satz 3 BNotO wird die von einem Prüfling gezahlte Prüfungsgebühr zu 75 % erstattet, wenn nach Zulassung und vor Antritt der Prüfung der Prüfungsrücktritt erfolgt. Weitere Informationen zur Gebührenerstattung finden Sie unte dem Punkt Prüfungsgebühr.

Die Prüfung gilt ebenfalls als nicht bestanden, wenn der Prüfling eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder zum Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint (§ 7e Abs. 1 BNotO). Wer allerdings nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund (z. B. Krankheit) verhindert war, eine oder mehrere Aufsichtsarbeiten anzufertigen oder rechtzeitig abzugeben, kann die fehlenden Aufsichtsarbeiten erneut anfertigen. Die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bleiben in diesem Fall unberührt. Wer nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund die mündliche Prüfung ganz oder teilweise versäumt hat, kann diese ebenfalls nachholen (§ 7e Abs. 2 BNotO).

Die Zulassung kann ausnahmsweise eher erfolgen, wenn ein Prüfling beabsichtigt, vor Beginn der eigenen Prüfung bei einer mündlichen Prüfung zuzuhören. Die Teilnahme als Zuhörer an einer mündlichen Prüfung setzt die Zulassung zur Prüfung voraus (§ 7c Abs. 3 Satz 2 BNotO).


Wiederholung der Prüfung

Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung für nicht bestanden erklärt worden ist, haben einen einmaligen Wiederholungsversuch.

Eine bestandene Prüfung kann mit dem Ziel der Notenverbesserung einmal wiederholt werden (§ 7a Abs. 7 BNotO). Dabei ist die Prüfung im vollen Umfang zu wiederholen. Die frühere dreijährige Wartezeit für den Notenverbesserungsversuch wurde mit der Änderung durch das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts gestrichen.

Hat ein Prüfling eine oder mehrere Aufsichtsarbeiten nicht abgegeben oder an der mündlichen Prüfung nicht teilgenommen, weil er aus einem nicht von ihm selbst zu vertretenden Grund verhindert war (z.B. Krankheit), und weist er dies nach, kann er die fehlenden Aufsichtsarbeiten oder die mündliche Prüfung im darauffolgenden Prüfungstermin nachholen. Die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bleiben davon unberührt. Die Nachholung einzelner Aufsichtsarbeiten oder der mündlichen Prüfung gilt nicht als Wiederholungsversuch (§ 7e Abs. 2 BNotO).

Einzelheiten zur Wiederholungsprüfung sind in § 19 NotFV geregelt.

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