Zuhören in der mündlichen Prüfung

Aktuelle (neue) Verwaltungspraxis: Zuhören wird nur in einer Kampagne gestattet, in der der Prüfling selbst nicht mündlich geprüft wird


Nach § 7 c Abs. 3 Satz 2 BNotO kann das Prüfungsamt Personen, die zur notariellen Fachprüfung zugelassen worden sind, das Zuhören gestatten. Dem Prüfungsamt ist hier freies Ermessen eingeräumt, weswegen es z.B. zulässig ist, in Pandemiezeiten zur Kontaktbeschränkung das Zuhören nicht zuzulassen oder, was v.a. im Hinblick auf die Chancengleichheit aktuelle (neue) Verwaltungspraxis des Prüfungsamts ist, ein Zuhören nur in einer Kampagne zu gestatten, in der der Prüfling selbst nicht mündlich geprüft wird. Wer ein Interesse an einem Zuhören hat, sollte sich deshalb so rechtzeitig zur Prüfung anmelden, damit er in der Vorkampagne bei einer mündlichen Prüfung zuhören kann.

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