Zweck der Prüfung
Seit dem 1. Mai 2011 soll nur zum Notar in gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts (Anwaltsnotar) bestellt werden, wer die notarielle Fachprüfung bestanden hat. Mit der notariellen Fachprüfung führen Rechtsanwälte den Nachweis, dass sie für das Amt des Notars fachlich hinreichend qualifiziert sind (§ 7a Abs. 2 S. 1 BNotO).
Daneben dient die notarielle Fachprüfung aber auch der Bestenauslese: Bewerben sich mehrere Rechtsanwälte um eine ausgeschriebene Notarstelle, richtet sich die Auswahl unter ihnen zu einem wesentlichen Anteil (60 %) nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung. Das Ergebnis des Zweiten Staatsexamens fließt mit einer Gewichtung von 40 % ebenfalls in die Auswahlentscheidung mit ein (§ 6 Abs. 3 BNotO in der ab 1. Mai 2011 gültigen Fassung).
Weitere Informationen zum Zugang zum Anwaltsnotariat erhalten Sie hier.
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