Zur notariellen Fachprüfung wird vom Prüfungsamt auf Antrag zugelassen, wer seit drei Jahren Rechtsanwalt ist und die Voraussetzungen für die Bestellung zum Notar gemäß § 5 BNotO erfüllt. Diese sind
- die deutsche Staatsangehörigkeit und
- die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz.
Einzelheiten zur Zulassung, insbesondere zu Form und Frist des Antrags sowie die beizufügenden Unterlagen, sind in der Verordnung des Bundesministeriums der Justiz über die notarielle Fachprüfung (NotFV) geregelt.
Die Prüfungstermine sind gemäß § 6 Abs. 2 NotFV vier Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung in der Deutschen Notar-Zeitschrift (DNotZ) und auf der Internetseite des Prüfungsamtes bekannt zu geben. Die Antragsfrist für die Zulassung zur Prüfung endet gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 NotFV acht Wochen vor Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung.
Antragsformulare finden Sie hier.
Vom Antrag zur Zulassung
Ein Antrag auf Zulassung zur notariellen Fachprüfung wird sofort nach Eingang im Prüfungsamt auf seine Zulassungsreife geprüft. Die Antragstellerinnen und Antragsteller werden im Anschluss daran aufgefordert, die Prüfungsgebühr zu entrichten und gegebenenfalls fehlende Anlagen einzureichen oder notwendige Angaben mitzuteilen. Den Eingang der Zahlung, angeforderter Angaben oder Anlagen bestätigen wir nicht gesondert vor der Zulassung zur Prüfung. Allerdings beobachten wir, ob die angeforderten Unterlagen, Informationen und/oder die Zahlung eingehen. Sollten Antragstellerinnen oder Antragsteller die Erledigung der Auflagen aus dem Blick verlieren, werden wir daran erinnern.
In der Regel wird die Zulassung zur notariellen Fachprüfung erst mit der Ladung zu den Klausuren ausgesprochen, es sein denn, der Prüfling beabsichtigt, vor Beginn der eigenen Prüfung bei einer mündlichen Prüfung zuzuhören. Denn die Teilnahme als Zuhörer an einer mündlichen Prüfung setzt die Zulasssung zur Prüfung voraus (§ 7c Abs. 3 Satz 2 BNotO).
Bis zur Zulassung zur Prüfung kann der Antrag auf Zulasssung jederzeit zurückgenommen werden, ohne dass in diesem Fall Gebühren anfallen oder ein Teil der evtl. bereits gezahlten Prüfungsgebühr einbehalten wird.