Wiederholungsprüfung
Kandidaten, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung für nicht bestanden erklärt worden ist, haben einen einmaligen Wiederholungsversuch.
Eine bestandene Prüfung kann mit dem Ziel der Notenverbesserung frühestens drei Jahre nach Bekanntgabe des Bescheides über das Prüfungsergebnis ebenfalls einmal wiederholt werden (§ 7a Abs. 7 BNotO).
Einzelheiten zur Wiederholungsprüfung sind in § 19 der Verordnung des Bundesministeriums der Justiz über die notarielle Fachprüfung (NotFV) geregelt.
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