Schriftliche Prüfung
Die Aufsichtsarbeiten werden nach § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) bewertet. Wird mehr als eine der vier Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten benotet oder liegt der Gesamtdurchschnitt aller Aufsichtsarbeiten unter 3,50 Punkten, ist die notarielle Fachprüfung nicht bestanden.
Einzelheiten zur schriftlichen Prüfung sind in der Verordnung des Bundesministeriums der Justiz über die notarielle Fachprüfung (NotFV) geregelt. Darauf aufbauend hat die Aufgabenkommission bei dem Prüfungamt grundlegende Entscheidungen zu den Aufsichtsarbeiten und den zugelassenen Hilfsmitteln getroffen.
Die Aufgabentexte der Aufsichtsarbeiten früherer Prüfungskampagnen werden nach einer Sperrfrist von einem Jahr zu Informationszwecken zum Download bereitgestellt.
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Die Aufgabenkommission bei dem Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer hat auf ihren Sitzungen am 22. März, 21. Juni und 30. August 2010 in Berlin folgende Vorgaben für die Gestaltung von Aufgabenvorschlägen für Aufsichtsarbeiten in der notariellen Fachprüfung beschlossen:
1. Jede schriftliche Prüfungsaufgabe soll einen einheitlichen Sachverhalt behandeln. Der Sachverhalt der Aufgabenstellung kann auch aus einem vorgegebenen Urkundsentwurf und/oder einer Zwischenverfügung oder aus Schriftstücken zu einem laufenden gerichtlichen Verfahren bestehen.
2. Zu diesem Sachverhalt sollen die Kandidaten ein Gutachten als Schwerpunkt der Klausurbearbeitung anfertigen. Im Anschluss daran kann die Formulierung des Entwurfs einer Urkunde (ganz oder teilweise) verlangt werden. Der Entwurf kann einzelne Bestimmungen sowie formale Urkundsbestandteile wie den Urkundseingang oder den Schlussvermerk beinhalten. Damit sollen die Kandidaten ihre Befähigung unter Beweis stellen, eine wirksame und zweckmäßige Urkunde zu errichten.
3. Im Anschluss an das Gutachten und ggf. den Entwurf oder Teilentwurf einer Urkunde kann die Aufgabenstellung Zusatzfragen sowohl zum materiellen Recht als auch zum Berufs- und Beurkundungsrecht, zum Kostenrecht, zum Steuerrecht oder zu anderen Rechtsgebieten enthalten.
4. Für den Prüfungsstoff ist § 7a Abs. 4 S. 1 BNotO maßgeblich. § 5 NotFV, der die Einzelheiten des Prüfungsstoffes regelt, ist bei der Erarbeitung von Aufgabenvorschlägen zu beachten.
5. Folgende Hilfsmittel sind zugelassen:
-Textsammlung „Deutsche Gesetze“ von Schönfelder (Loseblattsammlung oder gebundene Ausgabe) nebst Ergänzungsband,
-Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch von Palandt,
-eine der folgenden Textsammlungen zum Steuerrecht:
„Aktuelle Steuertexte“, Verlag C. H. Beck, Reihe „Beck’sche Textausgaben“;
„Steuergesetze“, Deutscher Taschenbuch-Verlag (dtv), Reihe „Beck-Texte im dtv“;
„Wichtige Steuergesetze“, NWB Verlag.
Die Zulassung einer steuerrechtlichen Textsammlung bedeutet nicht, dass das Steuerrecht eine hervorgehobene Stellung in den Anforderungen für den Vortrag einnimmt. § 5 Abs. 2 NotFV bleibt unberührt.
In den zugelassenen Hilfsmitteln dürfen weder Anmerkungen oder Markierungen eingetragen noch Einlegeblätter, Register o.ä. eingefügt sein.
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