Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfasst einen Vortrag zu einer notariellen Aufgabenstellung von höchstens 12 Minuten Dauer nach einer Vorbereitungszeit von einer Stunde sowie ein Gruppenprüfungsgespräch. Das Prüfungsgespräch dauert je Teilnehmer etwa eine Stunde und hat unterschiedliche Prüfungsgebiete zum Gegenstand. In der Regel werden nicht mehr als fünf Kandidaten gleichzeitig geprüft.
Vertreter der Notarkammern, der Bundesnotarkammer, des Prüfungsamtes, des Bundesministeriums der Justiz und der Landesjustizverwaltungen können bei der Prüfung als Zuhörer anwesend sein. Auch Rechtsanwälten, die zur notariellen Fachprüfung zugelassen worden sind, kann die Anwesenheit gestattet werden (§ 7c Abs. 3 S. 1 u. 2 BNotO).
Die in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden nach § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) bewertet. Die Bewertungen werden den Kandidaten unmittelbar nach der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
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1. Vorbemerkung
Die mündliche Prüfung umfasst gemäß § 7c Abs. 1 Satz 1 BNotO einen Vortrag zu einer notariellen Aufgabenstellung und ein Gruppenprüfungsgespräch. Die Aufgabenkommission ist zuständig für die Erarbeitung von Vorschlägen für den Vortrag. Die Auswahl unter den von der Aufgabenkommission erarbeiteten Vorschlägen übernimmt das Prüfungsamt im Vorfeld des jeweiligen Prüfungstages.
An einem Prüfungstag werden je Prüfungsort bis zu fünf Prüflinge geprüft. Alle Prüflinge eines Prüfungstages erhalten dieselbe Aufgabenstellung für den Vortrag. Sie haben Gelegenheit, den Vortrag unter Aufsicht vorzubereiten; die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde. Der Vortrag selbst darf die Dauer von zwölf Minuten nicht überschreiten.
2. Gegenstand des Vortrags
Als Gegenstand des Vortrags kommt in Betracht
-die Lösung einer Aufgabenstellung zu einem praxisnahen Sachverhalt, z. B. die Erarbeitung eines Beratungsvorschlags für einen Rechtsuchenden,
-die Stellungnahme in einem Beschwerdeverfahren, z. B. in einer Kostenbeschwerdesache und
-ein Referat über ein notarspezifisches Thema, z. B. über Belehrungspflichten des Notars im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag.
Die Prüflinge sollen beim Vortrag in der Regel auf die Wiedergabe des Sachverhalts und/oder der Aufgabenstellung verzichten.
3. Rechtsgebiete
Die Rechtsgebiete, deren Kenntnis im Zusammenhang mit dem Vortrag vorausgesetzt werden kann, ergeben sich aus § 7a Abs. 4 BNotO und § 5 NotFV. Besonders zu beachten ist daneben § 7c Abs. 1 S. 3 BNotO, wonach die Prüflinge in der mündlichen Prüfung neben ihren Fachkenntnissen insbesondere auch unter Beweis stellen sollen, dass sie die einem Notar obliegenden Prüfungs- und Belehrungspflichten sach- und situationsgerecht auszuüben verstehen.
4. Zugelassene Hilfsmittel
Folgende Hilfsmittel sind nach einem Beschluss der Aufgabenkommission bei der Vorbereitung des Vortrages zugelassen:
-Textsammlung „Deutsche Gesetze“ von Schönfelder (Loseblattsammlung oder gebundene Ausgabe) nebst Ergänzungsband,
-Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch von Palandt,
-Eine der folgenden Textsammlungen zum Steuerrecht:
„Aktuelle Steuertexte“, Verlag C. H. Beck, Reihe „Beck’sche Textausgaben“;
„Steuergesetze“, Deutscher Taschenbuch-Verlag (dtv), Reihe „Beck-Texte im dtv“;
„Wichtige Steuergesetze“, NWB Verlag.
Die Zulassung einer steuerrechtlichen Textsammlung bedeutet nicht, dass das Steuerrecht eine hervorgehobene Stellung in den Anforderungen für den Vortrag einnimmt. § 5 Abs. 2 NotFV bleibt unberührt.
In den zugelassenen Hilfsmitteln dürfen weder Anmerkungen oder Markierungen eingetragen noch Einlegeblätter, Register o.ä. eingefügt sein.
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