Mündliche Prüfungen
Die Ladungen zu den mündlichen Prüfungen werden gemäß § 13 Satz 1 Notarfachprüfungsverordnung (NotFV) spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Termin vom Prüfungsamt versandt. Gleichzeitig werden den Kandidatinnen und Kandidaten die Bewertungen ihrer schriftlichen Aufsichtsarbeiten bekannt gegeben. Gemäß § 7b Abs. 3 Satz 2 BNotO ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wer die notarielle Fachprüfung schon aufgrund seiner Leistungen im schriftlichen Teil der Prüfung nicht bestanden hat. Das ist der Fall, wenn mehr als eine Aufsichtsarbeit mit weniger als 4,00 Punkten bewertet wurde oder Gesamtdurchschnitt aller Klausuren unter 3,50 Punkten liegt.
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