Gestaltung des Vortrags zu einer notariellen Aufgabenstellung und zugelassene Hilfsmittel in der mündlichen Prüfung

01.12.2010 – Die Aufgabenkommission hat abschließend über die Gestaltung der Aufgabenstellungen für den Vortrag und über die zugelassenen Hilfsmittel im mündlichen Teil der notariellen Fachprüfung entschieden.
Als Gegenstand des Vortrags kommen danach in Betracht
  • die Lösung einer Aufgabenstellung zu einem praxisnahen Sachverhalt, z. B. die Erarbeitung eines Beratungsvorschlags für einen Rechtsuchenden,
  • die Stellungnahme in einem Beschwerdeverfahren, z. B. in einer Kostenbeschwerdesache und
  • ein Referat über ein notarspezifisches Thema, z. B. über Belehrungspflichten des Notars im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag.

Die Prüflinge sollen nach den Vorstellungen der Aufgabenkommission beim Vortrag in der Regel auf die Wiedergabe des Sachverhalts und/oder der Aufgabenstellung verzichten.

Den vollständigen Beschluss der Aufgabenkommission zur Gestaltung von Aufgaben im Vortrag der mündlichen Prüfung finden Sie hier.

Die Aufgabenkommission hat ferner entschieden, dass bei der Vorbereitung des Vortrags zu einer notariellen Aufgabenstellung dieselben Hilfsmittel verwendet werden dürfen wie bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten im schriftlichen Teil der Prüfung. Diese sind

1. Textsammlung "Deutsche Gesetze" von Schönfelder (Loseblattsammlung oder gebundene Ausgabe) nebst Ergänzungsband;

2. Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch von Palandt;

3. eine der folgenden Textsammlungen zum Steuerrecht:

    - "Aktuelle Steuertexte", Verlag C. H. Beck, Reihe "Beck'sche Textausgaben",

    - "Steuergesetze", Deutscher Taschenbuch-Verlag (dtv), Reihe "Beck-Texte im dtv",

    - "Wichtige Steuergesetze", NWB Verlag.

Im Gruppenprüfungsgespräch dürfen die vorstehend unter 1. und 3. genannten Textsammlungen ebenfalls verwendet werden. Eine Benutzung des Kommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch von Palandt ist im Gruppenprüfungsgespräch dagegen nicht zugelassen.

Die Zulassung einer steuerrechtlichen Textsammlung als Hilfsmittel bei der Vorbereitung des Vortrags und im Gruppenprüfungsgespräch bedeutet nicht, dass das Steuerrecht eine hervorgehobene Stellung in den Anforderungen der Prüfungsaufgaben einnimmt. § 5 Abs. 2 NotFV bleibt unberührt.

In den zugelassenen Hilfsmitteln dürfen jeweils weder Anmerkungen oder Markierungen eingetragen noch Einlegeblätter, Register o.ä. eingefügt sein.

Das vom Prüfungsamt herausgegebene Merkblatt "Zugelassene Hilfsmittel im mündlichen Teil der notariellen Fachprüfung" steht hier zum Download zur Verfügung.

Es wird darauf hingewiesen, dass die zugelassenen Hilfsmittel den Prüflingen vom Prüfungsamt nicht zur Verfügung gestellt werden (§ 14 Abs. 5 Satz 2 NotFV).